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Mitarbeiter an Leasingraten beteiligen
Es ist ein bekanntes Dilemma: Die private Nutzung des Dienstwagens wird von Mitarbeitern gerne angenommen. Auf den Kosten bleibt
jedoch meist das Unternehmen sitzen. Um für beide Seiten eine faire Regelung zu finden, können vertragliche Vereinbarungen über die private Nutzung eingesetzt werden.

Private Fahrten aus eigener Tasche
In solchen Vereinbarungen kann beispielsweise festgehalten werden, dass sich Firma und Mitarbeiter die monatlichen Leasingraten teilen. Solche „Teilungsmodelle“ regeln, dass das Unternehmen die Kosten für Dienstfahrten trägt und der Angestellte die private Nutzung aus eigener Tasche bezahlt. Grundprinzip aller Teilungsmodelle ist, dass mit der Leasinggesellschaft über ein und dasselbe Auto zwei unterschiedliche Leasingverträge abgeschlossen werden – ein Vertrag mit dem Unternehmen und ein Vertrag mit dem Mitarbeiter. So wird der Arbeitgeber Leasingnehmer für die dienstliche Nutzung und der Mitarbeiter für private Fahrten. Voraussetzung ist, dass sich dienstliche und private Fahrten eindeutig unterscheiden und dokumentieren lassen. Durch das Teilungsmodell ergeben sich steuerliche Vorteile für den Mitarbeiter und das Unternehmen. Für den Arbeitnehmer können beispielsweise Lohnsteuer und Sozialversicherung entfallen; der Arbeitgeber kann die Umsatzsteuer sparen.

Steuerliche Vorteile auf einen Blick

Mitarbeiter
  • Arbeitnehmer müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern, da Privatfahrten keine Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber darstellen.
  • Für den Arbeitnehmer entfallen Lohnsteuer und Sozialversicherung.
  • Für den Fall, das Mitarbeiter und Flottenbetreiber gleichzeitig ein Nutzungsrecht haben, hat der Mitarbeiter als Endverbraucher die Mehrwertsteuer der Leasingrate zu tragen.

Unternehmen
  • Da Mitarbeiter und Flottenbetreiber gleichzeitig ein Nutzungsrecht haben – Mitarbeiter für Privatfahrten und das Unternehmen für Dienstreisen – muss das Unternehmen keine Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil entrichten.




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