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PINCAR-Fahrtenbuch lohnsteuerlich unbedenklich
Im Rahmen eines Kundenprojektes hat das Finanzamt Mannheim die lohnsteuerliche Unbedenklichkeit des Elektronischen Fahrtenbuches bestätigt. Das Finanzamt teilte mit, dass „bei sachgerechter Anwendung des Elektronischen Fahrtenbuches der PINCAR AG keine lohnsteuerlichen Bedenken bestehen, da nach den vorgelegten Unterlagen die in R 8.1 Absatz 9 Nr.2 LStR aufgeführten Angaben zu entnehmen sind.“

Die Behörde wies zudem darauf hin, dass im Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich in jedem Falle auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aufzuführen sei. Auch diese Vorgabe des Finanzamtes wird durch das Elektronische Fahrtenbuch der PINCAR AG voll erfüllt. Denn weitere für Dienstfahrten notwendige Angaben, wie aufgesuchte Firma, Ansprechpartner und Zweck des Besuches („F.A.Z.-Felder“), können wahlweise – je nach gebuchtem Paket – online ergänzt (via PC, PDA, Smartphone etc.) oder durch die Nutzung des PINCAR-Touchpanels automatisch aus dem Firmenzentralrechner übernommen werden. Im Jahre 2005 hatte der Bundesfinanzhof strenge steuerliche Anforderungen an ein Elektronisches Fahrtenbuch gestellt: „Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Änderungen an den Daten nach der Funktionsweise des Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert und offen gelegt werden“, so die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs.

Im vergangenen Jahr bestätigte bereits die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SMC Revisions- und Treuhand GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main dem Elektronischen Fahrtenbuch der PINCAR AG im Zuge eines freiwilligen Zertifizierungsverfahrens die Erfüllung aller aktuellen steuerlichen Anforderungen.



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